Erwägungen

X. wurde in Österreich wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs rechtskräftig verurteilt. Das österreichische Bundesministerium für Justiz ersuchte die zuständige schweizerische Behörde um stellvertretende Strafvollstreckung. Das Bundesamt für Justiz nahm das Begehren an und übermittelte es der Vollzugsbehörde des Kantons Bern. Diese ersuchte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern um Durchführung des Exequaturverfahrens. Das Obergericht erklärte die österreichischen Urteile für vollstreckbar.

X. erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den obergerichtlichen Beschluss und beantragte, ihm im Rahmen des Exequaturverfahrens das rechtliche Gehör zu gewähren und ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es stellt fest, dass die Vorinstanz gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Exequaturverfahren verstoßen hat. Gemäß Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG und Art. 80 Abs. 2 BGG ist ein zweistufiger kantonaler Instanzenzug vorgesehen, den die Vorinstanz nicht eingehalten hat. Der Entscheid über das Exequaturbegehren hätte zudem in Form eines begründeten…