Erwägungen

Im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer X. geführten Strafverfahrens in Italien stellte die italienische Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden. Daraufhin beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diverse Bankkonten des Beschwerdeführers. Das italienische Gericht verurteilte den Beschwerdeführer und ordnete die strafrechtliche Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte an. Nach Rechtskraft des italienischen Urteils ersuchte Italien um Vollstreckung der Einziehung in der Schweiz.

Das Appellationsgericht Basel-Stadt erklärte das italienische Urteil für vollstreckbar und ordnete die Überweisung der beschlagnahmten Vermögenswerte an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) für das Exequaturverfahren ein zweistufiger kantonaler…