Erwägungen
Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens in Strafsachen hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin bei der Strafkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin einen Antrag auf Entsiegelung von Dokumenten gestellt, die in einer Anwaltskanzlei beschlagnahmt wurden. Aufgrund der Aufhebung der kantonalen Bestimmung, die der Strafkammer in solchen Fällen die Zuständigkeit übertrug, hat sich diese jedoch für unzuständig erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin den Antrag beim Bundesstrafgericht eingereicht, das seinerseits die Akten an die Strafkammer weitergeleitet hat, die ihre Unzuständigkeit erneut bekräftigt hat.
Das Bundesstrafgericht hat daher gemäß Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG eine Klage beim Bundesgericht eingereicht, um die Zuständigkeit der Strafkammer zur Entscheidung über den Antrag auf Entsiegelung feststellen zu lassen. Das Bundesamt für Justiz, das eine Lücke in der Tessiner Gesetzgebung festgestellt hat, hat vorgeschlagen, den Untersuchungsrichter als zuständige Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Entsiegelung zu bestimmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen geprüft und festgestellt, dass die Klage gemäß Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG restriktiv zuzulassen ist. Darüber hinaus müssen Zuständigkeitsfragen in der Regel, zumindest im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, auf der Grundlage einer Beschwerde gemäß Art. 120 Abs. 2 BGG und nicht einer Klage gemäß Art. 120 Abs. 1 BGG geklärt…