Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste 1983 in die Schweiz ein und erhielt 1989 eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Er ist in dritter Ehe mit einer Kroatin verheiratet und hat einen 2005 geborenen Sohn, der im Ausland lebt. Der Beschwerdeführer war von 1987 bis 2003 mehrmals strafrechtlich verurteilt und hatte seit 2001 keine Erwerbstätigkeit mehr. Im Jahr 2004 bezog er eine volle IV-Rente und ab 2005 eine 3/4-IV-Rente. Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer erhob subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat und dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist. Das Bundesgericht entschied, dass die Legitimationsvorschrift von Art. 115 lit. b BGG im Sinne der bisherigen Praxis zu interpretieren ist und dass kantonale Entscheide, für welche Art. 83 BGG die Weiterziehbarkeit an das Bundesgericht vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs abhängig macht, bei Fehlen eines solchen nicht allein gestützt auf das Willkürverbot mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können.
Das Bundesgericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde…