Erwägungen

Die Eheleute [A.] und [B.] leben seit mehreren Jahren getrennt. Im Jahr 2012 stellte das Obergericht des Kantons Solothurn fest, dass die Ehegatten einander keinen Unterhalt schulden. Im Jahr 2014 wandte sich [B.] mit einem Auskunftsbegehren an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Sie beantragte, ihren Ehemann unter Strafandrohung zur Herausgabe verschiedener Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den revidierten Jahresrechnungen 2010-2013 der [A.B. AG] zu verpflichten. Das Zivilkreisgericht hiess das Auskunftsgesuch gut. [A.] legte daraufhin Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein, welches jedoch nicht auf die Berufung eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und weist die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück. Das Kantonsgericht hat auf die Berufung des [A.] einzutreten und zu prüfen, was dieser der erstinstanzlichen Verfügung entgegenhält, insbesondere seinen Vorwurf, das Zivilkreisgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches…