Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers [X.] gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013 zu entscheiden. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin [Y.] sind schweizerisch-ungarische Doppelbürger und befinden sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer zur Edition einer Kopie des Kaufvertrages betreffend eine Liegenschaft in [Z.] und Belegen über die Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Der Beschwerdeführer hatte gegen den Editionsentscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben, welche von diesem als Berufung entgegengenommen wurde. Das Obergericht wies die Berufung ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Kopie des Kaufvertrages sowie die Belege über die Zahlung des Kaufpreises innert 10 Tagen ab Erhalt des obergerichtlichen Entscheides dem Bezirksgericht einzureichen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Editionsbegehren der Beschwerdegegnerin als blossen Antrag auf Beweisabnahme durch das Gericht zu behandeln seien. Entsprechend stellen die umstrittenen kantonalen Entscheide Beweisverfügungen dar, welche bereits auf kantonaler Ebene nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO hätten angefochten werden können.

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig sei, da kein nicht wieder…