Erwägungen
Die Eheleute [A.] und [B.] leben seit mehreren Jahren getrennt. Mit Urteil vom 4. Juni 2012 stellte das Obergericht des Kantons Solothurn fest, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden. [B.] erhob daraufhin erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht. Am 17. Juni 2014 beantragte [B.] beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, ihren Ehemann unter Strafandrohung zur Herausgabe verschiedener Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den revidierten Jahresrechnungen 2010-2013 der [A.B. AG] zu verpflichten. Das Zivilkreisgericht gab dem Auskunftsbegehren statt. [A.] legte daraufhin Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein, welches die Berufung schliesslich mit Entscheid vom 3. November 2015 abwies.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von [A.] gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ab. Es hält fest, dass das Kantonsgericht zu Recht ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin [B.] an den verlangten Auskünften bejaht hat. Zwar wurde dem Obergericht des Kantons Solothurn im früheren Eheschutzurteil vom 4. Juni 2012 eine Überweisung von Fr. 500'000.-- an [A.] nicht bekannt, was eine Neubewertung der finanziellen Verhältnisse…