Erwägungen

E. F., geboren am 9. November 1935 und wohnhaft in Deutschland, wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ab dem 1. Dezember 1997 eine ordentliche Altersrente zugesprochen. Ihr Ehemann, H. F., geboren am 17. Januar 1935, erhielt ab dem 1. Juni 1998 eine volle Invalidenrente. Als H. F. am 1. Februar 2000 das AHV-Alter erreichte, wurde die Invalidenrente durch eine Altersrente ersetzt. E. F. beantragte daraufhin, auf ihre eigene Altersrente zu verzichten, um die Auszahlung einer Zusatzrente zur Altersrente ihres Ehemanns zu ermöglichen. Dieser Antrag wurde von der Eidgenössischen Beschwerdekommission für die AHV/IV für im Ausland wohnhafte Personen abgelehnt.

Erwägungen

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Leistungsempfänger ein schutzwürdiges Interesse daran hat und der Verzicht die Interessen anderer Beteiligter (einschließlich der AHV und IV) nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall wurde ein solches schutzwürdiges Interesse der Frau nicht anerkannt, da dies die Ziele der 10. AHV-Revision, insbesondere die schrittweise Abschaffung der Zusatzrenten und die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, infrage gestellt hätte.

Obwohl Art. 23 ATSG, der die…