Art. 23 ATSG
Verzicht auf Leistungen
1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
2 Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.
3 Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 22bis Abs. 1 AHVG (in der ab 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Art. 34 IVG: Verzicht auf Versicherungsleistungen67 Zitierungen
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2Befugnis des Krankenversicherers, eine Person bei der Invalidenversicherung anzumelden7 Zitierungen
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3Rechtsmissbräuchliches Verhalten2 Zitierungen
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4Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung1 Zitierungen
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5Widerruf eines Einspracheverzichts0 Zitierungen
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6Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Invalidenrente)4 Zitierungen
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4 Zitierungen02.04.2008 · 4 Zitierungen
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VBE.2013.4752 Zitierungen20.05.2014 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.