Art. 23 ATSG

Verzicht auf Leistungen

1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
2 Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.
3 Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 22bis Abs. 1 AHVG (in der ab 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Art. 34 IVG: Verzicht auf Versicherungsleistungen
    · 10.01.2003 · 67 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Befugnis des Krankenversicherers, eine Person bei der Invalidenversicherung anzumelden
    · 25.03.2009 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsmissbräuchliches Verhalten
    · 13.09.2011 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung
    · 26.08.2020 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Widerruf eines Einspracheverzichts
    · 20.03.2014 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben
    · 15.12.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung (Invalidenrente)
    · 18.06.2015 · 4 Zitierungen
  • 02.04.2008 · 4 Zitierungen
  • VBE.2013.475
    20.05.2014 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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