Sachverhalt
[A.], geboren 1977, erlitt am 9. Dezember 2010 einen Arbeitsunfall. Die Suva sprach ihm ab 1. November 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung zu. Nachdem [A.] sich 2011 auf Aufforderung der Suva hin bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, verneinte die IV-Stelle jedoch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da [A.] sich der angeordneten psychiatrischen Begutachtung nicht unterzogen hatte. Die Suva berechnete daraufhin die Invalidenrente als Komplementärrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hob diese Verfügung auf und ordnete die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente an. Die Suva führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 51 Abs. 2 UVV der Unfallversicherung nicht nur das Recht einräumt, den Versicherten einmalig zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung aufzufordern, sondern dass diese Pflicht zur Anmeldung auch die Pflicht beinhaltet, in jenem Verfahren…