Art. 29 MVV

Koordination im Allgemeinen

1 Bei der Berechnung der Überentschädigung nach Artikel 69 ATSG sind die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen des Versicherten so weit zu berücksichtigen, als die Kosten und Einbussen nicht durch andere Militärversicherungsleistungen gedeckt werden.
2 Die Militärversicherung kann das Mass ihrer Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung
    · 26.08.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zum Begriff des Erwerbsausfalls nach Art. 69 Abs. 2 ATSG
    · 21.01.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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