Erwägungen
Der 1952 geborene D. war bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch krankenpflegeversichert, als er sich am 7. Februar 2007 einer Katarakt-Operation unterzog. Die Helsana übernahm die Kosten dieser Operation. Bereits vor und erneut nach dem Eingriff forderte sie den Versicherten auf, sich bei der Eidg. Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) zum Leistungsbezug (medizinische Eingliederungsmassnahmen) anzumelden. Nachdem dies unterblieben war, meldete die Helsana ihrerseits D. bei der IV an.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 trat die IV-Stelle Bern nicht auf das Leistungsbegehren ein, da die Helsana nicht legitimiert sei, den Versicherten anzumelden. In Gutheissung der dagegen von der Helsana erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück "zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen".
Die IV-Stelle Bern erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Helsana als vorleistungspflichtiger Versicherungsträger gemäß Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG befugt ist, den Versicherten bei der Invalidenversicherung anzumelden. Zwar sind nach Art. 66 Abs. 1 IVV nur der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmäßig unterstützen oder dauernd betreuen, zur Geltendmachung des Anspruchs befugt. Die Helsana fällt nicht unter diese Umschreibung.
Allerdings statuiert Art. 70 Abs. 3 ATSG eine Verpflichtung der versicherten Person, ihre Ansprüche gegenüber anderen Versicherern anzumelden. Kommt die versicherte Person dieser…