Art. 71 ATSG
Rückerstattung von Vorleistungen
Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 78 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 112 KVV (je in der bis 3117 Zitierungen
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2Befugnis des Krankenversicherers, eine Person bei der Invalidenversicherung anzumelden7 Zitierungen
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3Legitimation der Vorsorgeeinrichtung zur Anfechtung des Rentenentscheids des Unfallversicherers6 Zitierungen
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4Verspätete Anmeldung; Nachzahlungsanspruch der vorleistenden Krankenkasse5 Zitierungen
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5Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei rückwirkender Ausrichtung einer ganzen IV-Invalidenrente zufolge gleichzeitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente der IV und auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV5 Zitierungen
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6Rz. 10061 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Rangfolge bei der Verrechnung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen14.10.2008 · 7 Zitierungen
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Unfallversicherung6 Zitierungen
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VG.2019.000293 Zitierungen13.06.2019 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.