Erwägungen

Die 1949 geborene, geschiedene J. war ab 1. September 1995 als Lageristin/Verkaufsmitarbeiterin angestellt. Wegen Krankheit konnte sie diese Beschäftigung ab 21. Mai 2003 nicht mehr ausüben. Mit Schreiben vom 18. November 2003 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2004 durch Kündigung auf. In der Bezugsrahmenfrist vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich J. Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus.

J. hatte sich bereits am 13. April 2004 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 29. März 2006 für die Zeit von Mai bis Oktober 2004 und ab Juli 2005 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache stellte die IV-Stelle fest, J. habe ab Mai 2004 - bei einem Invaliditätsgrad von 63 % - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dementsprechend verfügte sie am 18. Oktober 2006 für die Zeit von Mai bis Oktober 2004 und von Juli bis August 2005 eine Dreiviertelsrente. Mit den Verwaltungsakten vom 31. August 2006 und 18. Oktober 2006 bejahte sie einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab September 2005 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 63 %.

Die Arbeitslosenkasse forderte daraufhin von J. Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 16'511.05 zurück, wobei sie die Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 7'858.25 und - vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge - die Abschreibung des Restbetrages von Fr. 8'652.80 ankündigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die Rückforderung der Arbeitslosenversicherung sich auf die IV-Leistungen bezieht, welche nach Massgabe des Invaliditätsgrades zugesprochen worden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kasse bereits eine Korrektur im Sinne einer Rückforderung bzw. Verrechnung mit Leistungen der Invalidenversicherung vorgenommen hat. Die Rückforderungssumme darf maximal der Höhe der von der Invalidenversicherung für denselben…