Art. 37 AVIV

Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst

1 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
2 Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1.
3 Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.
3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1–3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.
3ter …
4 Der versicherte Verdienst wird neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:
  1. a. die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird;
  2. b. der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert.
5 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hingegen ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). (Erw. 3)
    · 12.09.2005 · 120 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 165 ZGB: Versicherter Verdienst. - Bestätigung des Grundsatzes der Ermittlung des versicherten Verdienstes nach Massgabe der tatsächlichen Lohnbezüge innerhalb des Bemessungszeitraumes
    · 05.06.2002 · 101 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 01.02.1999 · 75 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 AVIV
    · 22.05.1995 · 67 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 23 Abs. 1 AVIG: Auswirkungen von Ferien- und Feiertagsentschädigungen auf den versicherten Verdienst. - Versicherten, welche die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag erhalten, wird die Ferienentschädigung als versi…
    · 01.02.1999 · 59 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 28.02.1997 · 53 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)
    · 14.01.2011 · 14 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst)
    · 26.01.2018 · 9 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Versicherter Verdienst)
    · 19.06.2019 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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