Sachverhalt

Parteien:

  • [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, Beschwerdeführer bzw. Beschwerdegegner
  • Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdeführerin

Sachverhalt:

  • [A.] war bei der [B. AG] angestellt, bis deren Konkurs eröffnet wurde. Anschließend arbeitete er bei der [C. AG] , wo er aufgrund ausstehender Lohnzahlungen das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte.
  • Er meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
  • Die Arbeitslosenkasse setzte den versicherten Verdienst zunächst auf Fr. 928.-, später auf Fr. 1'466.- fest.
  • Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhöhte den versicherten Verdienst auf Fr. 1'542.-.
  • [A.] und die Arbeitslosenkasse führten jeweils Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Streitpunkt:

  • Die Höhe des versicherten Verdienstes und die Berechnung des Bemessungszeitraums.

Erwägungen

Die Beschwerden des Versicherten (8C_89/2019) und der Arbeitslosenkasse (8C_90/2019) wurden wegen des gleichen Sachverhalts und der gleichen Rechtsfragen vereinigt. Das Bundesgericht prüft die Beschwerden aufgrund von Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG und wendet das Recht von Amtes wegen an.

Die Vorinstanz hat den versicherten Verdienst auf Fr. 1'542.- festgesetzt, wobei der Versicherte einen höheren Betrag und die Arbeitslosenkasse einen niedrigeren Betrag geltend machten. Das Bundesgericht bestätigte die Festsetzung der Vorinstanz, da diese nicht willkürlich oder offensichtlich unrichtig war. Die Vorinstanz berücksichtigte die tatsächlich ausgerichteten Zahlungen und nicht die vertraglich vereinbarten Löhne, um eine Missbrauchsgefahr auszuschliessen.

Der Versicherte argumentierte, dass der Bemessungszeitraum…