Erwägungen

Die 1959 geborene S. bezog in einer ersten Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung auf Grund eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'644.--. Bei ihrer erneuten Anmeldung beim Arbeitsamt im September 1995 setzte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den versicherten Verdienst für die zweite Rahmenfrist auf Fr. 2'019.-- fest. S. erhob Beschwerde und beantragte die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 2'607.90.

Das kantonale Versicherungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 2'336.-- fest. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl S. als auch die Arbeitslosenkasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst der letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist, also Juli 1994, sein muss. Der Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Dezember 1993 bis Juli 1994) beträgt Fr. 2'519.--.

Dabei sind die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichteten Entschädigungen für Ferien und Feiertage zu…