Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Filmschaffender, meldete sich Anfang November 1991 bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab. In der Beitragsrahmenfrist vom 21. Oktober 1989 bis 20. Oktober 1991 war er zumeist als Beleuchter tätig, wobei es sich in der Regel um befristete Einsätze handelte, die häufig auf Abruf erfolgten. Die Arbeitslosenkasse setzte den versicherten Verdienst gestützt auf Art. 37 Abs. 3bis AVIV auf monatlich Fr. 2'704.-- fest, während der Beschwerdeführer eine Erhöhung auf Fr. 6'605.05 beantragte.

Erwägungen

Das Gericht prüfte, ob für die Berechnung des versicherten Verdienstes Art. 37 Abs. 3 oder Abs. 3bis AVIV anzuwenden ist. Es kam zum Schluss, dass vorliegend Art. 37 Abs. 3bis AVIV zur Anwendung kommt, da die Lohnschwankungen ihren Grund in der speziellen Art der Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers haben. Demnach ist der versicherte Verdienst auf Basis der letzten zwölf Kalendermonate, also September 1990 bis August 1991, zu berechnen, in denen der Beschwerdeführer ein Gesamteinkommen von Fr. 32'432.55 erzielte. Daraus ergibt sich ein versicherter Verdienst von monatlich Fr. 2'703.--.

Die Vorinstanz hatte zwar…