Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, wie der versicherte Verdienst für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung zu bestimmen ist, wenn der Ehegatte im Betrieb des anderen mitarbeitet. Die Vorinstanz hatte den versicherten Verdienst auf 5.000 Franken festgesetzt, während die Aufsichtsbehörde der Meinung war, dass der Mindestbetrag von monatlich 500 Franken über den Bemessungszeitraum nicht erreicht werde und daher kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe.

Tatsächlich hatte die Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 1998 bis 31. August 1999 im Bäckerei-Betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet, wobei bis 31. Dezember 1998 ein Lohn von 2.500 Franken und ab 1. Januar 1999 von 5.000 Franken vereinbart gewesen war. Effektiv wurden jedoch während der gesamten Beschäftigungsdauer nur 1.737,60 Franken an Lohn ausbezahlt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen ist, um den versicherten Verdienst zu ermitteln. Nur in Ausnahmefällen, in denen ein Missbrauch durch die Vereinbarung fiktiver Löhne praktisch ausgeschlossen werden kann, darf auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden.

Im vorliegenden Fall sieht das Bundesgericht eine Missbrauchsgefahr, da seit Beginn des Arbeitsverhältnisses abgesehen von zwei geringfügigen Zahlungen effektiv…