Erwägungen
Die 1948 geborene [A.] stellte am 28. Juni 2009 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2009. Die Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden erbrachte daraufhin von 1. September 2009 bis 18. Oktober 2011 Taggeldleistungen. [A.] hatte sich außerdem bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Nidwalden sprach [A.] mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 2009 und eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2011 zu.
Im Nachgang zur Rentenverfügung der IV-Stelle verpflichtete die Arbeitslosenkasse [A.], die von 1. September 2009 bis 18. Oktober 2011 ausgerichteten Taggelder - beschränkt auf die Höhe der von der IV für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 19'218.15 - zurückzuerstatten. Die IV-Stelle setzte die Nachzahlung für die Zeit von 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 auf Fr. 18'678.- fest und erklärte Verrechnung im Betrag von Fr. 8'883.60 mit einer Forderung der Arbeitslosenkasse sowie im Betrag von Fr. 3'872.- mit einer Forderung der Ausgleichskasse.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Verrechnung der Forderungen der AHV und IV mit der Nachzahlung der IV-Leistungen an [A.] gemäß der Rangfolge in Rz. 10061 der Wegleitung über die Renten (RWL) erfolgen muss. Demnach sind Forderungen der AHV und IV vorrangig vor intersystemischen Forderungen anderer Sozialversicherungsträger zu befriedigen.
Die IV-Stelle durfte daher die…