Erwägungen
S. ist bei der Assura Kranken- und Unfallversicherung obligatorisch für Krankenpflege versichert. Im Jahr 2000 meldete er Beschwerden in Folge von Zeckenbissen im Jahr 1999. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, bei der S. 1999 gegen Unfälle versichert war, lehnte den Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung ab, da die Gesundheitsstörungen nicht auf einen Unfall zurückzuführen seien. S. erhob Einsprache. Für einen Reitunfall 2000 erbrachte zunächst die Visana als zuständige Unfallversicherung Leistungen, verneinte aber später ihre weitere Leistungspflicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurück. S. verlangte von der Assura als Krankenversicherer die Übernahme von Kosten für Medikamente und Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit dem behaupteten Zeckenbiss. Die Assura lehnte dies ab, worauf S. Beschwerde erhob.Erwägungen
Gemäss den Grundsätzen zur Vorleistungspflicht der Krankenversicherung ist diese vorleistungspflichtig, wenn feststeht, dass eine bestimmte Leistung erbracht werden muss, aber unklar ist, ob der Gesundheitsschaden auf einen Unfall oder eine Krankheit zurückzuführen ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Unfallkausalität umstritten und von den Ärzten kontrovers beurteilt wird.
Die Assura kann sich nicht darauf berufen, dass die durchgeführten Behandlungen medizinisch nicht indiziert gewesen seien, da diese zum Zeitpunkt der Behandlung auf Grund der Verdachtsdiagnose als…