Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Pensionskasse X. über die Ausrichtung einer Invalidenrente an den Versicherten C. Die SUVA hatte die Leistungen abgelehnt, woraufhin die Pensionskasse X. die Entscheidung anfocht.
Gemäss den materiell-koordinationsrechtlichen Bestimmungen hat die Berufsvorsorgeeinrichtung die Leistungen der Unfallversicherung zu berücksichtigen und kann diese unter bestimmten Voraussetzungen kürzen. Zudem besteht eine Vorleistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung, wenn die Übernahme der Rente durch die Unfallversicherung umstritten ist.
Die Frage, ob die Pensionskasse X. als Drittbetroffene zur Anfechtung der Verfügung der SUVA legitimiert ist, wurde vom Bundesgericht eingehend geprüft.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Pensionskasse X. als Drittbetroffene zur Anfechtung der Rentenverfügung der SUVA legitimiert ist. Dies wird damit begründet, dass der Rentenentscheid des Unfallversicherers regelmässig ausschlaggebend dafür ist, in welchem Umfang die Vorsorgeeinrichtung Leistungen zu erbringen hat.
Die Vorsorgeeinrichtung ist somit durch die Verfügung des…