Art. 88quater IVV
Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG
Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 AHVG: Verfahrenskoordination und -teilnahme3 Zitierungen
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23 Zitierungen
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3Legitimation der Vorsorgeeinrichtung zur Anfechtung des Rentenentscheids des Unfallversicherers2 Zitierungen
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4Art. 45bis IVG, Art. 88quater Abs. 2 IVV, Art. 103 lit. a OG: Beschwerdebefugnis der Krankenkassen bei Verfügungen der Invalidenversicherung2 Zitierungen
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5Befugnis des Krankenversicherers, eine Person bei der Invalidenversicherung anzumelden0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen28.01.2008 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen25.03.2009 · 1 Zitierungen
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Medizinische Massnahmen: für die Anspruchswahrung massgebliche Anmeldung zum Leistungsbezug.0 ZitierungenIV.2015.00984· 30.11.2015 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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