Erwägungen

Die Pensionskasse des Personals der Gesellschaft L. hat gegen eine Entscheidung des IV-Amtes Beschwerde eingelegt, die K. eine Rente ohne vorherige Einbindung der Pensionskasse in das Verfahren gewährt hatte. Das Bundesgericht musste prüfen, ob das Fehlen der Einbindung der Pensionskasse in das IV-Verfahren verhindert, dass die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen und Bewertungen für sie verbindlich sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der durch die Verfassung garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs einer Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Entscheidung der IV über den Invaliditätsgrad und den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit entgegensteht, wenn sie nicht in das IV-Verfahren eingebunden wurde. Die Tatsache, dass die Rechtsprechung eine Ausnahme bei offensichtlicher Unwahrscheinlichkeit zulässt, ändert nichts an diesem Verstoß gegen das Recht auf Anhörung und das Recht auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung.

Obwohl das geltende Recht keine ausdrückliche Verpflichtung der IV vorsieht, Vorsorgeeinrichtungen über ihre Entscheidungen zu informieren, ergibt sich diese Verpflichtung…