Art. 76 IVV

Zustellung der Verfügung

1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:
  1. a. den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern, denen ein Vorbescheid zugestellt wurde; b.−c. … d. der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit es sich nicht um Verfügungen über Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige handelt;
  2. e. … f. den Durchführungsstellen;
  3. g. dem Arzt oder der medizinischen Abklärungsstelle, die, ohne Durchführungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung ein Gutachten erstellt haben;
  4. h. … i. ….
2 Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung für Volljährige zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV sinngemäss.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 AHVG: Verfahrenskoordination und -teilnahme
    · 29.11.2002 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 103 lit. a OG: Auswirkungen der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer
    · 02.09.2005 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ebenso können sie ihn im obligatorischen Bereich zugunsten des Versicherten erweitern (Erw. 2b). - Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, ist die Invaliditäts…
    · 23.06.1989 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.
    · 28.06.2011 · 3 Zitierungen
  5. 5
    · 26.10.1994 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anspruch auf rechtliches Gehör; Vorbescheidverfahren
    · 15.01.2008 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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