Erwägungen

G. (Jahrgang 1965) erlitt am 24. März 1989 einen ischämischen Infarkt mit daraus resultierendem motorischen Hemisyndrom links. Nach stationärer und kurmäßiger Behandlung unterzog er sich im Rahmen der Rehabilitation ergo- und physiotherapeutischen Maßnahmen, die zunächst von der Krankenkasse Helvetia übernommen wurden.

Am 14. Juni 1989 meldete sich G. bei der Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Eingliederungsmaßnahmen an. Mit Verfügung vom 17. September 1992 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich den Anspruch auf Übernahme der Ergotherapie ab. Diese Verfügung wurde der Versicherten, den behandelnden Ärzten und verschiedenen Durchführungsstellen zugestellt, jedoch nicht der Krankenkasse Helvetia. Erst am 13. Juli 1993 erfuhr die Krankenkasse durch den behandelnden Arzt von der ablehnenden Verfügung.

Am 10. August 1993 erhob die Krankenkasse Helvetia Beschwerde gegen die Ablehnungsverfügung bei der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich. Die Rekurskommission trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da sie diese als verspätet betrachtete.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Invalidenversicherung ihre Meldepflicht gemäß Art. 88ter IVV gegenüber der Krankenkasse Helvetia verletzt hatte. Daher konnte die Krankenkasse nicht verpflichtet werden,…