Erwägungen
Mit Verfügung vom 6. Februar 1986 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen den Anspruch des Versicherten Wilhelm K. auf eine halbe Invalidenrente. Die Schweizerische Betriebskrankenkasse (SBKK), die dem Versicherten bis zu seiner Pensionierung Krankengeld ausgerichtet hatte, verlangte daraufhin die Zustellung der Verfügung an sich, um im Falle einer Rentenzusprechung einen Teil des Krankengeldes infolge Überversicherung zurückfordern zu können. Die SBKK erhob Beschwerde gegen die ablehnende Rentenverfügung, die das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen jedoch nicht zur Behandlung annahm, da es die Beschwerdebefugnis der SBKK verneinte.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob die SBKK im Sinne von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) beschwerdebefugt war. Es kam zum Schluss, dass die SBKK als Drittbeschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ablehnenden Rentenverfügung hatte.
Das Gericht führte aus, dass nach der Rechtsprechung ein Dritter nur dann beschwerdebefugt ist, wenn er durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das rein pekuniäre Interesse der SBKK an einer möglichen Rückforderung von Krankengeld im Falle einer Rentenzusprechung wurde als nicht unmittelbar und zu wenig konkret erachtet,…