Art. 46 AHVG
Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Abs. 1 ATSG .
2 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
2bis In Abweichung von Artikel 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der 13. Altersrente mit dem Tod der versicherten Person.
3 Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Abs. 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 46 IVG: Nachzahlung von Leistungen27 Zitierungen
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2Art. 22bis Abs. 1 AHVG (in der ab 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Art. 34 IVG: Verzicht auf Versicherungsleistungen26 Zitierungen
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3Art. 46 Abs. 2 AHVG, Art. 48 Abs. 2 IVG: Nachzahlung der Hilflosenentschädigung17 Zitierungen
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4Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 AHVG, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 ZGB13 Zitierungen
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5Zeitliche Wirkungsweise (ex nunc oder ex tunc)10 Zitierungen
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6Verspätete Anmeldung; weitergehende Nachzahlung nicht bezogener Hilflosenentschädigung9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen21.11.2011 · 10 Zitierungen
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6 Zitierungen06.05.2013 · 6 Zitierungen
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4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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