Erwägungen

Die 1971 geborene L. bezog seit ihrem Kindesalter Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Wirkung ab 1. April 1992 erhielt sie eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens erfuhr die Invalidenversicherung, dass L. seit dem 18. Januar 1993 im stationären Massnahmenvollzug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der Grossfamilie F. untergebracht war. Daraufhin sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Februar 1993 und forderte die in diesem Zeitraum bezogenen Renten zurück.

L.s Vormundin wandte sich später an die Sozialhilfestelle der Wohnsitzgemeinde, da der Massnahmenvollzug nicht wegen Sozialgefährlichkeit, sondern aufgrund der Behandlungsbedürftigkeit von L. angeordnet worden war. Die SVA prüfte den Fall daraufhin erneut und kam zum Schluss, dass die Rentensistierung zu Unrecht erfolgt war. Sie verfügte daher die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen ab 1. April 1998.

L.s neue Vormundin erhob Beschwerde gegen diese Verfügung und verlangte, dass die Rente rückwirkend ab 1. April 1993 wieder ausgerichtet werde. Das kantonale Versicherungsgericht gab der Beschwerde statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des kantonalen Gerichts. Es führte aus, dass die ursprüngliche Rentensistierung und Rückforderung der Renten für den Zeitraum von Februar 1993 bis Februar 1995 materiell unrechtmässig und im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig waren. Da es sich dabei nicht um einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Aspekt handelte, sondern um eine fehlerhafte Qualifizierung des Massnahmenvollzugs, kam Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nicht zur Anwendung.

Stattdessen waren die allgemeinen Nachzahlungsvorschriften…