Erwägungen
G., geboren 1955, leidet seit Geburt an multiplen Missbildungen des Schultergürtels, der Unterarme und der Hände sowie an einem Herzfehler (Contergan-Syndrom). Die Invalidenversicherung hat G. nach mehreren Anmeldungen verschiedene Leistungen gewährt, darunter ab 1. Februar 1989 eine halbe Invalidenrente und ab 12. September 1991 rückwirkend ab 1. Februar 1989 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit.
G. verlangte die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. März 1973. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass G. Anspruch auf Pflegebeiträge für Minderjährige ab 1. April 1971 bis 23. Februar 1973 und ab 1. März 1973 auf eine Hilflosenentschädigung hat.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, G. die Hilflosenentschädigung nur fünf Jahre rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anmeldung vom 8. Februar 1990 auszurichten.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung eine hinreichend substantiierte Anmeldung nur während fünf Jahren wirkt und daher eine fünfjährige Verwirkungsfrist ab dieser Anmeldung zu beachten ist. Mit dem Urteil BGE 116 V 273 wurde diese Praxis jedoch geändert, indem der Anmeldung zum Leistungsbezug grundsätzlich eine unbefristete Wirkung zuerkannt wurde.
Das Gericht stellt jedoch fest, dass diese unbefristete Wirkung dann nicht eintreten kann, wenn die Verwaltung über den Leistungsanspruch…