Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob die Invalidenkinderrente direkt an den mündigen, noch in Ausbildung stehenden Sohn des Rentenberechtigten ausbezahlt werden kann.

Gemäß Gesetz und Verordnung wird die Kinderrente grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt. Eine Drittauszahlung an das mündige Kind ist nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass dies eine Gesetzeslücke darstelle, die richterlich zu füllen sei.

Das Bundesgericht kommt jedoch zum Schluss, dass hier kein Raum für richterliche Lückenfüllung besteht. Der Gesetzgeber hat die Frage der Auszahlung der Kinderrente an das mündige Kind bewusst nicht geregelt (qualifiziertes Schweigen). Die unterschiedlichen Auszahlungsmodalitäten von Kinder- und Waisenrente sind systemkonform.

Zwar sieht das Zivilrecht vor, dass der unterhaltspflichtige Elternteil die Kinderrente zusätzlich zum Unterhalt zu leisten hat. Jedoch ist es Sache der Zivilgerichte, die Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der…