Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Realisierungsverfahren eines Grundstücks, in dem das Betreibungsamt Hausen am Albis am 28. Mai 2010 eine Versteigerungsverfügung erlassen hat. Der Schuldner, X., hat am 4. Juni 2010 Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt und geltend gemacht, dass das Grundstück im Rahmen eines Strafverfahrens unter Sequester stehe. Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Affoltern am 10. August 2010 abgewiesen. Anschließend legte X. Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Betreibungsamts ein, der am 9. August 2010 ergangen war und der von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 8. März 2012 abgewiesen wurde.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Das Betreibungsamt Hausen am Albis hat am 28. Mai 2010 eine Versteigerungsverfügung erlassen.
- X. hat am 4. Juni 2010 Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt.
- Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Affoltern am 10. August 2010 abgewiesen.
- X. hat Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Betreibungsamts eingelegt, der am 9. August 2010 ergangen war.
- Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 8. März 2012 abgewiesen.
Erwägungen
Der Entscheid des Bundesgerichts basiert auf der Auslegung der Artikel 22 und 44 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Das Bundesgericht befand, dass der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen das Bundesrecht verstieß, da er die Nichtigkeit der Versteigerungsverfügung vom 28. Mai 2010 nicht berücksichtigt hatte.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass nach der Rechtsprechung ein Kostenentscheid nur ergehen kann, wenn das Realisierungsverfahren ordnungsgemäß ist. Im vorliegenden Fall war das Realisierungsverfahren jedoch durch die Nichtigkeit der Versteigerungsverfügung beeinträchtigt, die ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen…