Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [X.] und [Y.] , hatten gegen die [Z. AG] als Beschwerdegegnerin zwei Betreibungen über je Fr. 3 Mio. anhängig, wobei als Forderungsgrund "Unerlaubte Handlungen und Schadenersatz aus Zusammenarbeit und Geschäftsführung [Z. AG] vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2004" angegeben wurde. Die Beschwerdeführer erhoben Rechtsvorschlag und machten geltend, die Betreibungen seien rechtsmissbräuchlich und die Bezeichnung des Forderungsgrundes ungenügend. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerden ab, und die Beschwerdeführer gelangten mit Beschwerden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Die Kammer vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, die Betreibungen seien rechtsmissbräuchlich, da die Beschwerdegegnerin versucht habe, sie zur Unterschrift einer Verjährungseinredeverzichtserklärung zu nötigen. Die Kammer befand jedoch, dass die Einleitung der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin zwecks Unterbrechung der Verjährung nicht zu beanstanden sei.
Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, der Forderungsgrund sei nicht genügend klar umschrieben. Die Kammer befand jedoch, dass der Forderungsgrund ausreichend umschrieben sei, da ersichtlich werde, dass Grundlage der Forderung die Tätigkeit der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin sei.
Erwägungen
Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sei. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liege vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolge, die nicht das geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Die Kammer befand jedoch, dass die Einleitung der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin zwecks Unterbrechung der Verjährung nicht zu…