Erwägungen

Der Streitfall betrifft die Nichtigkeit einer Betreibung, die durch den Verein B., einer Einheit, die laut dem Betriebenen A. keine Rechtspersönlichkeit haben soll, eingeleitet wurde. Die Angelegenheit wurde durch eine Zivilbeschwerde von A. gegen den Entscheid der Aufsichtskammer der Betreibungs- und Konkursbehörden des Kantons Genf, die seine Beschwerde abgewiesen hatte, beim Bundesgericht anhängig gemacht.

In einem früheren Verfahren hatte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks Lausanne eine Beweisanordnung für die Zukunft erlassen, die die Rechtspersönlichkeit des Vereins B. anerkannte. Auf der Grundlage dieser Anordnung hatte das Betreibungsamt dem Betreibungsbegehren des Vereins stattgegeben. A. hat daraufhin Widerspruch gegen die Betreibung erhoben und eine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht, mit der er geltend machte, dass der Verein eine nicht existierende Einheit sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A. gutgeheissen und den Entscheid der Aufsichtskammer aufgehoben. Es hat festgestellt, dass die Nichtigkeit einer Betreibung durch eine nicht existierende juristische Person gemäss ständiger Rechtsprechung feststeht, es sei denn, es liegen Ausnahmen vor, die im vorliegenden Fall nicht zutreffen.

Obwohl das Betreibungsamt sich auf eine gerichtliche Entscheidung stützen kann, die die Rechtspersönlichkeit des Betreibenden anerkennt, ist die Aufsichtsbehörde an diese Entscheidung nicht gebunden und muss die Frage der Prozessfähigkeit des Betreibenden von Amts wegen prüfen. Im…