Erwägungen

X. leitete am 7. Februar 2014 eine Betreibung gegen die Y. AG ein, bei der er einen Schadenersatzanspruch in Höhe von Fr. 1'392'000.- geltend machte. Am 10. Februar 2014 stellte das Betreibungsamt Bern-Mittelland den Zahlungsbefehl aus. Die Y. AG erhob daraufhin Rechtsvorschlag und gelangte an das Obergericht des Kantons Bern, um die Verfügung des Betreibungsamts für nichtig erklären zu lassen.

Das Obergericht gab der Beschwerde statt und erklärte die Betreibung für rechtsmissbräuchlich. X. (der Beschwerdeführer) wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, um den Zahlungsbefehl für gültig erklären zu lassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Obergerichts, dass X. die Betreibung rechtsmissbräuchlich angestrengt hat. Zwar ging es X. vordergründig darum, von der Y. AG Schadenersatz und Genugtuung zu erhalten, was an sich nicht rechtsmissbräuchlich wäre. Allerdings hatte X. selbst Vergleichsverhandlungen mit der Y. AG initiiert und ihr den Rückzug einer früheren Betreibung in Aussicht gestellt. Nur drei Tage vor dem angesetzten Verhandlungstermin stellte er dann ein neues Betreibungsbegehren, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

Das Bundesgericht…