Sachverhalt

Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hat am 5. Juli 1999 auf eine Beschwerde der Frau K. nicht eingetreten. Die Beschwerde richtete sich gegen die Ausstellung eines Verlustscheines durch das Betreibungsamt. Das Betreibungsamt hatte den Verlustschein am 7. Juni 1999 ausgestellt, ohne dass eine Pfändung und Verwertung der Vermögenswerte der Schuldnerin durchgeführt worden war. Die Schuldnerin hatte im kantonalen Verfahren Beschwerde gegen die Betreibung und den erneuten Rechtsvorschlag in der Betreibungssache eingereicht, jedoch nicht ausdrücklich gegen die Ausstellung des Verlustscheines.

Die Stadtverwaltung B. hatte das Betreibungsamt B. um Ausstellung eines Verlustscheines ersucht, da «praktisch kein Vermögen mehr vorhanden» sei. Das Betreibungsamt hat diesem Ersuchen entsprochen, ohne dass eine Pfändungsurkunde vorlag.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat festgestellt, dass die Ausstellung des Verlustscheines ohne vorherige Pfändung und Verwertung der Vermögenswerte der Schuldnerin nichtig ist. Dies ergibt sich aus Art. 149 SchKG, der vorsieht, dass die Ausstellung eines Verlustscheines nur nach Durchführung der Pfändung und Verwertung erfolgen kann.

Die Kammer hat auch festgestellt, dass die Schuldnerin im kantonalen Verfahren nicht ausdrücklich Beschwerde gegen die Ausstellung des Verlustscheines eingereicht hat. Dies ist jedoch nicht entscheidend, da die Kammer die Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung von Amtes wegen feststellen kann (Art. 22 Abs. 1 SchKG).

Die Kammer hat…