Art. 132a SchKG

1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
2 Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Abs. 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.
3 Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Irrtum in Bezug auf die überbaubare Fläche eines durch Steigerung verwerteten Grundstücks
    · 11.02.2003 · 7 Zitierungen
  2. 2
    Steigerung beweglicher Sachen
    · 29.04.2004 · 0 Zitierungen
  3. 3
    · 14.08.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 13.11.2017 · 9 Zitierungen
  • Steigerungszuschlag
    · 12.04.2017 · 5 Zitierungen
  • Steigerungszuschlag
    · 14.03.2024 · 4 Zitierungen

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