Art. 132a SchKG
1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
2 Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Abs. 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.
3 Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Irrtum in Bezug auf die überbaubare Fläche eines durch Steigerung verwerteten Grundstücks7 Zitierungen
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2Steigerung beweglicher Sachen0 Zitierungen
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30 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen13.11.2017 · 9 Zitierungen
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Steigerungszuschlag5 Zitierungen
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Steigerungszuschlag4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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