Sachverhalt

Auf Antrag einer Bank hat das Betreibungsamt Saane eine Forderung des Schuldners V. gegen eine Gesellschaft gepfändet, da der Schuldner ohne bekannten Wohnsitz war. Die Zustellung des Zahlungsbefehls und der Pfändungsverfügung erfolgte am 26. Februar 1993 durch öffentliche Bekanntmachung. Der Vertreter von V. erhob Beschwerde gegen diese Zustellung und machte geltend, dass der Schuldner damals nicht ohne bekannten Wohnsitz gewesen sei, sondern nach Frankreich abgereist sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Freiburger Kantonsgerichts wies die Beschwerde ab, da der Wohnsitz des Schuldners am 26. Februar 1993 nicht bekannt gewesen sei, was die öffentliche Zustellung rechtfertige. Auf Beschwerde hin hat das Bundesgericht die Beschwerde, soweit sie zulässig war, abgewiesen.

Erwägungen

Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln, muss aber die vom Gläubiger gemachten Angaben überprüfen, da davon seine Zuständigkeit abhängt. Die öffentliche Zustellung darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden, nachdem alle auf der tatsächlichen Situation beruhenden Nachforschungen unternommen wurden, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners zu finden.

Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt Saane die von der Gläubigerin gemachten Angaben, wonach der Schuldner ohne bekannten Wohnsitz sei, überprüft. Es konnte sich insbesondere auf einen Pfändungsbeschluss des Gerichts Genf gegen den Schuldner "ohne bekannten Wohnsitz" sowie auf die zahlreichen in…