Erwägungen
Am 4. August 1994 erließ das Bezirksgericht Genf 9 Arrestbefehle gegen [Z.], der damals in Belgien wohnhaft war. Nach einem Wohnortwechsel des Schuldners nach Israel wurden die Arrestprotokolle und Zahlungsbefehle dem Schweizer Konsul in Tel Aviv zur Zustellung übermittelt. Diese erfolgte am 25. Juni 1995 durch Anheftung an der Haustür des Schuldners in dessen Abwesenheit.
[Z.] machte geltend, erst am 29. Dezember 1995 von den Arresten und Betreibungen erfahren zu haben, und beantragte beim Betreibungsaufsichtsamt des Kantons Genf die Aufhebung dieser Akte, da die Zustellung in Israel ungültig gewesen sei. Die kantonale Behörde wies seine Beschwerde ab, worauf Z. Beschwerde beim Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Sie befand, dass die Zustellung durch Anheftung an der Haustür des Schuldners nach israelischem Recht gemäß Art. 489 der israelischen Zivilprozessordnung gültig war.
Die Kammer führte aus, dass das anwendbare Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 keine persönliche Übergabe erfordert. Es genügt, dass die Zustellung in der vom Adressatstaat vorgeschriebenen Form erfolgt.
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