Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Zustellung eines Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 4 SchKG. Die Gläubigerin K. hatte den Arrest gegen die Schuldnerin C. in den Geschäftsräumlichkeiten einer schweizerischen Bank vollziehen lassen und daraufhin die Betreibung eingeleitet. Da sich die Zustellung des Zahlungsbefehls an die von der Gläubigerin genannte Adresse der Schuldnerin in Irland als unmöglich erwies, veranlasste das Betreibungsamt die öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls.

Die Schuldnerin C. erhob daraufhin Beschwerde gegen das Betreibungsamt und verlangte die Aufhebung des Zahlungsbefehls sowie sämtlicher Fortsetzungshandlungen in der angefochtenen Betreibung. Sie gab als ihr Domizil eine Anschrift in den Vereinigten Staaten an.

Die kantonale Aufsichtsbehörde gab der Beschwerde statt, hob die öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls auf und wies das Betreibungsamt an, den Zahlungsbefehl an das von der Schuldnerin genannte Domizil zuzustellen. Gegen diesen Entscheid reichte die Gläubigerin K. Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht entschieden hatte. Die Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung ist in der Tat nur das letzte Mittel, zu dem nicht gegriffen werden darf, bevor das Betreibungsamt alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen unternommen hat, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden.

Im vorliegenden Fall hatte das Betreibungsamt zwar die Gläubigerin nach einer anderen Adresse der Schuldnerin gefragt, doch diese hatte angegeben, keine weitere Adresse zu kennen. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Bank, an deren Geschäftsniederlassung der Arrest vollzogen worden war, dem…