Erwägungen

In einem Betreibungsverfahren gegen die [Z. AG] stellte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl aus. Da die Gesellschaft keine Geschäftsräume mehr an der eingetragenen Adresse hatte und die einzige Verwaltungsrätin nicht mehr in der Schweiz wohnte, übergab das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl der Vormundschaftsbehörde am Sitz der Gesellschaft. Die [Z. AG] erhob Beschwerde gegen die Zustellung und beantragte die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kam zum Schluss, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Vormundschaftsbehörde nicht rechtmäßig war. Die Bestimmung von Art. 68c Abs. 1 SchKG, die eine Zustellung an den gesetzlichen Vertreter oder die Vormundschaftsbehörde vorsieht, setzt voraus, dass ein Schutzverhältnis mit entsprechender Pflicht des Vertreters, die Interessen des schutzbedürftigen Schuldners wahrzunehmen, besteht. Dies war hier nicht der Fall, da der Beschwerdeführerin die erforderlichen Organe nicht mangelten und für die Verwaltung ihres Vermögens gesorgt war.

Allerdings hat die Beschwerdeführerin in ihrer…