Erwägungen

Die [D. AG] und die Kollektivgesellschaft [C.] (Beschwerdegegnerinnen) bildeten zusammen das Konsortium [B.] . Sie schlossen am 15. September 1998 mit der [A. AG] (Beschwerdeführerin) einen Architekturvertrag für die Überbauung "[B.] ". Am 4. Februar 2010 reichten die Beschwerdegegnerinnen beim Kantonsgericht Zug Klage ein und verlangten die Herausgabe von Dokumenten im Zusammenhang mit der Erstellung der Schlussabrechnung für die Überbauung. Das Kantonsgericht Zug schützte den Herausgabeanspruch teilweise, was vom Obergericht des Kantons Zug bestätigt wurde. Gegen dieses Urteil erhob die [A. AG] Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es erachtet die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen als genügend bestimmt, um den Herausgabeanspruch gemäss Art. 400 OR durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin…