Erwägungen
Das Bundesgericht entschied über eine Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, in dem dieses die Klage der Stockwerkeigentümergemeinschaften im [X.] 2, 4 und 6 in [V.] wegen Mängeln an den Fassaden der Gebäude nicht zugelassen hatte.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaften hatten beim Bezirksgericht Zürich eine unbezifferte Forderungsklage eingereicht, mit der sie die Beklagte, die [A. AG] , zur Bezahlung der Kosten für die Behebung der Mängel verpflichten lassen wollten. Das Bezirksgericht und später auch das Obergericht hatten die Klage nicht zugelassen, da die Beschwerdeführerinnen keinen Mindeststreitwert angegeben hatten.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanzen. Es führte aus, dass nach Art. 85 Abs. 1 ZPO bei einer unbezifferten Forderungsklage zwingend ein Mindeststreitwert anzugeben ist. Dieser dient dazu, die sachliche Zuständigkeit des Gerichts und die anzuwendende Verfahrensart zu bestimmen.
Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, eine Bezifferung und Aufteilung der Forderung auf die einzelnen Stockwerkeigentümergemeinschaften sei erst nach Vorliegen eines Gutachtens möglich. Das Bundesgericht sah dies jedoch als unbegründet an. Aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen selbst…