Art. 802 OR

Auskunfts- und Einsichtsrecht

1 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Geschäftsbücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsichtnahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
3 Besteht Gefahr, dass der Gesellschafter die erlangten Kenntnisse zum Schaden der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und die Einsichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung.
4 Verweigert die Gesellschafterversammlung die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise, so ordnet sie das Gericht auf Antrag des Gesellschafters an.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 20 Abs. 3 AHVV (in der Fassung vom 18
    · 02.04.1979 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 04.07.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 78_III_89
    19.08.1952 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 OR
    HE180481
    · 17.01.2019 · 1 Zitierungen
  • Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG, formeller Geschäftsführer einer kleinen GmbH haftet für den Schaden, der während seiner Amtszeit entstanden ist, keine Haftung für nach Austritt fällig gewordene Forderungen inkl. Nebenkosten für AHV-Beiträge von Monaten nach Austritt, teilweise Gutheissung (BGE 9C_763/2018)
    AK.2017.00006
    · 12.09.2018 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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