Erwägungen
[A.A.] , geboren 1964, und [B.A.] , geboren 1965, beide finnische Staatsangehörige, haben sich am 5. August 1995 in Helsinki ohne Ehevertrag geheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei heute volljährige Kinder hervorgegangen. Die Familie [A.] ist 2004 nach Genf gezogen. [B.A.] lebt seit 2012 mit den Kindern in England. [A.A.] ist zunächst in der Familienvilla in Genf geblieben, bevor er 2017 nach London umgezogen ist. Am 18. April 2013 haben die Parteien einen gemeinsamen Scheidungsantrag eingereicht und die Genehmigung einer am 5. und 13. November 2012 unterzeichneten Scheidungsvereinbarung beantragt. [B.A.] hat später erklärt, dass sie diese Vereinbarung für ungültig erklären möchte. Am 18. Oktober 2013 hat sie einen einseitigen Scheidungsantrag gestellt und beantragt, dass das Gericht den Güterstand liquidiert. Durch Urteil vom 17. August 2020 hat das Erstgericht [A.A.] unter anderem dazu verurteilt, [B.A.] 6'706'821 Franken zuzüglich Zinsen von 5% p.a. ab Rechtskraft des Urteils im Rahmen der Liquidation des Güterstands zu zahlen. [B.A.] hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, dass [A.A.] verpflichtet wird, ihr 124'521'191 Franken 50 zuzüglich Zinsen von 5% p.a. seit dem Datum des Scheidungsurteils im Rahmen der Liquidation des Güterstands zu zahlen. Durch Urteil vom 31. August 2021 hat das Appellationsgericht [A.A.] dazu verurteilt, [B.A.] 115'871'422 Franken zuzüglich Zinsen von 5% p.a. ab dem 17. August 2020 im Rahmen der Liquidation des Güterstands zu zahlen.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.A.] teilweise gutgeheißen und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass [A.A.] verpflichtet ist, [B.A.] 115'871'422 Franken zuzüglich Zinsen von 5% p.a. ab dem 31. August 2021 im Rahmen der Liquidation des Güterstands zu zahlen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Appellationsgericht hat insbesondere festgestellt, dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, so dass [B.A.] ihre Anträge zur Liquidation des Güterstands nicht beziffern musste, sobald sie den Antrag gestellt hat. Es hat auch…