Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner heirateten 1993 und wurden Eltern von zwei Kindern. Sie erwarben 1996 eine Liegenschaft, die sie gemeinsam bewohnten. Nach der Trennung 2004 wurde die Ehe geschieden und die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt. Der Beschwerdegegner beantragte die Feststellung seines Eigenguts und die Herausgabe von zwei Bildern und einem Siegelring. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Berufung teilweise gut und ordnete die Herausgabe eines Bildes an.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. September 2010 zu bestätigen, eventualiter die Sache zur Neuentscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Sie rügt eine Verletzung von Art. 278 ZPO und eine unzulässige Klageänderung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Der Streitwert beträgt insgesamt Fr. 18'313.-- und erreicht den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht. Die Beschwerde ist daher unzulässig.
Das Bundesgericht geht dann auf die Rüge der Beschwerdeführerin ein, das Appellationsgericht habe eine Verletzung von Art. 278 ZPO begangen, indem es dem Beschwerdegegner die Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung erteilt hat. Die Rüge ist jedoch verspätet, da die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin an der Berufungsverhandlung anwesend waren und nicht gegen die Dispensation des Beschwerdegegners Einspruch erhoben haben.
Das Bundesgericht prüft dann die Rüge der Beschwerdeführerin, das Appellationsgericht habe eine unzulässige Klageänderung zugelassen. Das Appellationsgericht hat das Begehren des Beschwerdegegners auf Feststellung seines Eigenguts und Herausgabe von zwei Bildern und einem Siegelring als zulässig betrachtet. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Appellationsgericht dem Beschwerdegegner geholfen und den Dispositionsgrundsatz verletzt habe.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Appellationsgericht die Rüge der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rüge nicht rechtzeitig erhoben und hat nicht dargetan, dass das Appellationsgericht den Dispositionsgrundsatz verletzt hat.
Das Bundesgericht prüft dann die Rüge der Beschwerdeführerin, das Appellationsgericht habe eine Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO begangen, indem es neue Tatsachen und Beweismittel zugelassen hat. Das Appellationsgericht hat die neuen Beweismittel im Berufungsverfahren zugelassen, da sie unverzüglich eingereicht wurden und die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass sie durch die Zulassung der neuen Beweismittel beeinträchtigt worden ist.
Das Bundesgericht…