Art. 278 ZPO
Persönliches Erscheinen
Die Parteien müssen persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Hauptverhandlung; Videokonferenz0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2016.000041 Zitierungen11.02.2016 · 1 Zitierungen
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Rechtsöffnung0 ZitierungenRT230141· 04.06.2024 · 0 Zitierungen
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Arresteinsprache0 ZitierungenPS230129· 19.09.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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