Art. 278 ZPO

Persönliches Erscheinen

Die Parteien müssen persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hauptverhandlung; Videokonferenz
    · 06.07.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2016.00004
    11.02.2016 · 1 Zitierungen
  • Rechtsöffnung
    RT230141
    · 04.06.2024 · 0 Zitierungen
  • Arresteinsprache
    PS230129
    · 19.09.2023 · 0 Zitierungen

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