Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft einen Zivilrechtsstreit zwischen der X. AG und der Z. AG. Das kantonale Gericht hat es abgelehnt, ein Schreiben vom 30. April 2010 des Anwalts der Z. AG an den Anwalt der X. AG zu berücksichtigen, da dieses Schreiben, obwohl geschwärzt, vertrauliche Vergleichsvorschläge enthielt und daher gemäß Art. 152 Abs. 2 ZPO ein unzulässiges Beweismittel darstellte.

Die X. AG hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass der nicht geschwärzte Teil des Schreibens lediglich einen einseitigen und bedingungslosen Verzicht auf die Verjährung enthalte, der nicht als vertraulich angesehen werden könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es hat entschieden, dass auch das geschwärzte Schreiben vom 30. April 2010 nicht vorgelegt werden kann, da es offensichtlich vertrauliche Vergleichsvorschläge enthält, die durch Art. 12 Bst. a IPRG geschützt sind.

Die Erklärung der Beschwerdegegnerin zum Verjährungsverzicht kann nämlich nicht als einseitiger und bedingungsloser Verzicht ausgelegt werden, sondern muss als Teil der übrigen geschwärzten Vergleichsvorschläge und somit als vertraulich angesehen…