Erwägungen

In einem Grundpfandverwertungsverfahren wurde die Liegenschaft Hotel Astoria versteigert. Das Betreibungsamt setzte dem Rekurrenten W. Hasler eine Frist zur Klage gegen die Gläubigereigenschaft von Dr. J. Ackermann und Hans Gerber an, da diese verschiedene Grundpfandverschreibungen des II. Ranges für sich beanspruchten.

W. Hasler beschwerte sich gegen diese Fristansetzung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, da er selbst im Grundbuch als Gläubiger einer Grundpfandverschreibung eingetragen sei. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, woraufhin W. Hasler Rekurs an das Bundesgericht einlegte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Fristansetzung zu Unrecht erfolgt sei. Zwar sei die Verwendung amtlicher Formulare im Betreibungsverfahren nur eine Ordnungsvorschrift, sodass die Verfügung vom 9. Mai 1961 rechtswirksam war. Allerdings bezieht sich der Streit nicht auf Bestand oder Rang der Grundpfandrechte, sondern lediglich auf die Person des Gläubigers.

Ein solcher Streit über die Gläubigereigenschaft gehört nicht in das…