Art. 39 VZG
Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Abs. 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verordnung Nr. 1 zum SchKG (Formulare und Register)4 Zitierungen
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2Anfechtung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 Abs. 2 SchKG)3 Zitierungen
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3Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff2 Zitierungen
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4Pfändung eines Schuldbriefes; Widerspruchsklage (Art. 109 SchKG); betreibungsamtliche Beschlagnahme eines Eigentümerpfandtitels, der auf einem gepfändeten Grundstück lastet (Art. 13 VZG). 1. Ein Eigentümerschuldbrief, d…2 Zitierungen
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5BGE 72_III_442 Zitierungen01.01.1946 · 2 Zitierungen
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6BGE 62_III_1222 Zitierungen01.01.1936 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mitteilung des Lastenverzeichnisses usw.2 Zitierungen
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Lastenverzeichnis (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil)1 ZitierungenPS120120· 06.07.2012 · 1 Zitierungen
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Beschwerde0 ZitierungenPS250315· 05.12.2025 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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